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Befoerderungsbedingungen


Auszug aus den Beförderungsbedingungen – Genehmigt durch den Bescheid des Bundesministeriums für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16.1.1987 unter der Zahl EB33893/4-II/3-1987

BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.

Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmten Fahrplan und die nach Bedarf eingeleiteten Fahrten.

Beschwerden können beim Seilbahnunternehmen mündlich oder schriftlich erhoben werden. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, eine schriftliche Beschwerde ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu beantworten.

Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar; Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise sowie die Bedingungen für die Ausgabe von Platzkarten  (Nummernkarten) zur Regelung der Reihenfolge bei der Beförderung bestimmt der Tarif.

Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Kann der Fahrausweis nicht vorgezeigt werden oder befindet er sich in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis bei einer Fahrkartenausgabestelle zu lösen. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.

Bei versuchter oder tatsächlicher missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises oder von im Auftrag des Seilbahnunternehmens ausgestellten Ausweisen, die zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen dienen, wird derselbe entschädigungslos eingezogen und Anzeige erstattet. Wird ein Abonnement außerhalb der vorgesehenen Gültigkeitsdauer verwendet, so ist außerdem für jeden Tag der missbräuchlichen Verwendung der im Tarif festgelegte Ersatzbetrag zu leisten.

Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür bestimmten Stellen zulässig.
Die Türen der Wagen werden durch den Wagenbegleiter geschlossen und geöffnet. Eine Verhinderung oder Beeinträchtigung des Schließ- oder Öffnungsvorganges ist verboten. Fahrgäste, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen (Behinderte usw.), haben dies dem Wagenbegleiter ausdrücklich bekanntzugeben. Während der Fahrt ist das Hinauslehnen, Abwerfen von Gegenständen sowie Rauchen verboten.
Nach dem Aussteigen ist der Bahnsteig unverzüglich zu verlassen. Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die in den Wagen befindlichen Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnung der Seilbahnbediensteten abzuwarten.

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden allein nur dann befördert, wenn im Wagen eine Begleitperson, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, mitfährt. Fahrpreisermäßigungen für Kinder bestimmt der Tarif.

Von der Beförderung sind Personen ausgeschlossen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die sonst im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht beachten, ferner Betrunkene oder  solche, die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten den Anstand verletzen. Wird eine Person von der Beförderung ausgeschlossen, so ist das Seilbahnunternehmen nicht verpflichtet, für nur teilweise ausgenützte oder für nicht ausgenützte Fahrausweise Fahrgeld zurückzuzahlen.

Hunde können zur Beförderung zugelassen werden, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann und wenn ihnen ein bisssicherer Maulkorb angelegt ist, sie an der Leine geführt werden und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.

Der Fahrgast darf Handgepäck nur bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und außerdem ein Sportgerät  ( z.B. ein Paar Skier) mit sich führen, wenn die Unterbringung im Seilbahnwagen ohne Belästigung der Fahrgäste möglich ist. Der Fahrgast hat sein Handgepäck selbst zu beaufsichtigen. Die Beförderung von Skibobs ist nur bei schwachem Betrieb möglich.

Hängegleiter ( Flugdrachen ) gelten als Sportgerät. Der Transport von Hängegleitern ist generell von der Betriebsleitung zu genehmigen. Der verantwortliche Betriebsleiter kann dies auf bestimmte Zeit einschränken. Der Pilot eines Hängegleiters hat die Anweisungen, die gemäß der „Merkblätter für Hängegleiter“ vorliegen, zu befolgen und deren Kenntnis durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Beförderung ist, soweit dies mit dem Wagenkasten möglich ist, zulässig, das Gerät darf jedoch nicht beim Fenster hinausstehen. Pro Pilot darf nur ein Hängegleiter in zusammengelegtem Zustand mitgeführt werden. Für nicht oder nur teilweise zusammengelegte Hängegleiter ist eine Beförderung nicht zulässig.

Im Bereich der Seilbahnanlagen ist störendes Lärmen, Singen, Musizieren, Betreiben von  Funkgeräten oder Abspielen von Tonbändern, Schallplatten und dgl. verboten.

Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn verunreinigen, haben die Reinigungskosten zu zahlen. Wer   Gegenstände beschädigt, hat die Instandsetzungskosten zu tragen, es sei denn, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine  vorsätzliche Beschädigung wird bei der Gendarmerie zur Anzeige   gebracht.

BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK
Reisegepäck wird nur nach Vereinbarung befördert.

BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Mit Rücksicht auf die vornehmliche Bestimmung und die Einrichtung der Seilbahn als  Beförderungsmittel für Personen werden Güter zur Beförderung nur nach Vereinbarung angenommen.

ALLGEMEINES
Der volle Wortlaut der genehmigten Beförderungsbedingungen liegt in den Stationen auf. In diese kann auf Verlangen kostenlos eingesehen werden.

Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

§ 106 Seilbahngesetz 2003:
Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.

§ 107 Seilbahngesetz 2003
Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.

§ 108 Seilbahngesetz 2003
Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen Materialien ist verboten.



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